Landgericht Bonn, 2019-01-16, 53 Sam 6b-P

53 Sam 6b-PKantonsgericht16.01.2019

Regest

1. Die Einberufung eines Hauptschöffen im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 GVG wird durch die Benachrichtigung über das Ergebnis der Auslosung nach § 45 Abs. 4 GVG markiert. 2. Als gesundheitliche Gründe im Sinne des § 33 Nr. 4 GVG sind nur schwere Krankheiten einzustufen. Erforderlich ist in der Regel, dass dem Betroffenen die körperliche oder geistige Fähigkeit fehlt, während der Verhandlung anwesend zu sein und zu bleiben oder dieser intellektuell zu folgen.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 53 Sam 6b-P — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-01-16

Aktenzeichen: 53 Sam 6b-P

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2019:0116.53SAM6B.P.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Große Strafkammer

Normen: GVG §§ 33 Nr. 4; 35; 53 Abs. 1 Satz 1; 77 Abs. 3 Satz 2

Leitsätze

  1. Die Einberufung eines Hauptschöffen im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 GVG wird durch die Benachrichtigung über das Ergebnis der Auslosung nach § 45 Abs. 4 GVG markiert.

  2. Als gesundheitliche Gründe im Sinne des § 33 Nr. 4 GVG sind nur schwere Krankheiten einzustufen. Erforderlich ist in der Regel, dass dem Betroffenen die körperliche oder geistige Fähigkeit fehlt, während der Verhandlung anwesend zu sein und zu bleiben oder dieser intellektuell zu folgen.

Tenor

Der Antrag des Schöffen vom 21.12.2018 auf Streichung von der Jugendschöffenliste wird abgelehnt.

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