Landgericht Bonn, 2018-12-10, 22 KLs 22/18 LG Bonn 22 KLs 34/18 LG Bonn 786 Js 350/18 SE StA Bonn 786 Js 841/18 SE StA Bonn

22 KLs 22/18 LG Bonn 22 KLs 34/18 LG Bonn 786 Js 350/18 SE StA Bonn 786 Js 841/18 SE StA BonnKantonsgericht10.12.2018

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 22 KLs 22/18 LG Bonn 22 KLs 34/18 LG Bonn 786 Js 350/18 SE StA Bonn 786 Js 841/18 SE StA Bonn — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-12-10

Aktenzeichen: 22 KLs 22/18 LG Bonn 22 KLs 34/18 LG Bonn 786 Js 350/18 SE StA Bonn 786 Js 841/18 SE StA Bonn

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2018:1210.22KLS22.18LG.BONN.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. große Jugendkammer

Tenor

Der Angeklagte ist des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen, des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in weiteren zwei Fällen, der vorsätzlichen Körperverletzung und der dirigierenden Zuhälterei schuldig.

Der Angeklagte wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

neun Jahren

verurteilt.

Im Übrigen wird er freigesprochen.

Der Angeklagte trägt die notwendigen Auslagen der beiden Nebenkläger. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt worden ist. Soweit er freigesprochen worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Angewendete Vorschriften: §§ 176 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1, 176a Abs. 2 Nrn. 1, 2, 181a Abs. 1 Nr. 2, 223 Abs. 1, 53 StGB

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