Landgericht Bonn, 2018-03-14, 2 O 202/17

2 O 202/17Kantonsgericht14.03.2018

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 2 O 202/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-03-14

Aktenzeichen: 2 O 202/17

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2018:0314.2O202.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer des Landgerichts

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, einen Betrag in Höhe von 517,65 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 22.06.2017 an den Kläger zu zahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, vollständige Auskunft über die Verwendung der bei Eröffnung des Kontos verwendeten persönlichen Daten des Klägers zu erteilen.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte für alle weiteren gegenwärtigen oder zukünftigen materiellen oder immateriellen Schäden, bekannt oder unbekannt, die aufgrund der Verwendung der persönlichen Daten des Klägers diesem entstanden sind oder entstehen werden, haftet.

IV. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 255,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 02.07.2017 an den Kläger zu zahlen.

V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VI. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 84 % und die Beklagte zu 16 %.

VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.200 € abwenden, nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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