23 KLs - 787 Js 288/16 - 2/17•Landgericht Bonn, 2017-07-04, 23 KLs - 787 Js 288/16 - 2/17
Landgericht Bonn, 2017-07-04, 23 KLs - 787 Js 288/16 - 2/17
23 KLs - 787 Js 288/16 - 2/17Kantonsgericht04.07.2017
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 23 KLs - 787 Js 288/16 - 2/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-07-04
Aktenzeichen: 23 KLs - 787 Js 288/16 - 2/17
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2017:0704.23KLS787JS288.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. große Strafkammer des Landgerichts
Tenor
Der Angeklagte ist des Betruges in gleichgelagerter Tateinheit in 235 Teilakten schuldig.
Er wird - unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts X2 vom 31.08.2016, Az. ## Ds –### Js ###/15– ##/16 und unter Einbeziehung der dort verhängten Einzelstrafen - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
Die Einziehung des Wertes des Taterlangten in Höhe eines Betrages von 65.570,90 Euro wird angeordnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen Auslagen.
(§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2. Nr. 1, 52, 64, 73 Abs. 1, 73c, 73d StGB)
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