10 O 384/16•Landgericht Bonn, 2017-04-05, 10 O 384/16
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 10 O 384/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-04-05
Aktenzeichen: 10 O 384/16
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2017:0405.10O384.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilkammer
Tenor
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Gegen den Schuldner wird wegen Zuwiderhandlung gegen das mit Beschluss der Kammer vom 11.10.2016 ausgesprochene Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld von 300,00 EUR festgesetzt.
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Der weitergehende Ordnungsmittelantrag wird zurückgewiesen.
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Die Kosten des Verfahrens werden dem Schuldner zu 10%, der Gläubigerin zu 90% auferlegt.
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