1 O 31/15•Landgericht Bonn, 2016-11-18, 1 O 31/15
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 1 O 31/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-11-18
Aktenzeichen: 1 O 31/15
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2016:1118.1O31.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer des Landgerichts
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 253.708,68 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 59.899,67 € seit dem 29.07.2014, aus 96.932,52 € seit dem 28.04.2015, aus 49.428,00 € seit dem 29.10.2015 und aus 47.448,49 € seit dem 05.08.2016 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin anwaltliche Kosten in Höhe von 2.948,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.07.2014 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich der Feststellungsanträge zu I. und III. aus der Klageschrift vom 30.06.2014 (Anträge zu 1. und 3. aus der mündlichen Verhandlung vom 27.04.2015) erledigt ist.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerin zu 9% und die Beklagte zu 91%, mit Ausnahme der durch die vor dem Landgericht Augsburg - 23 O 2389/14 – entstandenen Mehrkosten, die insoweit der Klägerin auferlegt werden.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils für die Beklagte vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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