1 O 195/16•Landgericht Bonn, 2016-11-18, 1 O 195/16
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 1 O 195/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-11-18
Aktenzeichen: 1 O 195/16
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2016:1118.1O195.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer des Landgerichts
Tenor
Der Beklagte zu 2. wird verurteilt,
a) an die Klägerin 3.989,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.04.2016 zu zahlen
und
b) die Klägerin von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 347,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.04.2016 freizustellen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 67% und der Beklagte zu 2. zu 33%. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte zu 2. zu 33%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. werden der Klägerin auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. trägt die Klägerin zu 33%. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils für die Beklagten vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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