36 T 294/16•Landgericht Bonn, 2016-10-20, 36 T 294/16
Landgericht Bonn, 2016-10-20, 36 T 294/16
36 T 294/16Kantonsgericht20.10.2016
Regest
Bei einer Kleinstkapitalgesellschaft ist § 334 Abs. 4 S. 2 Nr. HGB auch dann anzuwenden, wenn die Gesellschaft nicht von der Möglichkeit gemäß § 326 Abs. 2 HGB Gebrauch gemacht hat.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 36 T 294/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-10-20
Aktenzeichen: 36 T 294/16
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2016:1020.36T294.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Normen: § 335 HGB § 326 HGB, § 267 HGB, § 267a HGB, § 329 HGB
Leitsätze
Bei einer Kleinstkapitalgesellschaft ist § 334 Abs. 4 S. 2 Nr. HGB auch dann anzuwenden, wenn die Gesellschaft nicht von der Möglichkeit gemäß § 326 Abs. 2 HGB Gebrauch gemacht hat.
Tenor
Auf die Beschwerde wird die unter dem 19.05.2016 getroffene Ordnungsgeldentscheidung dahingehend abgeändert, dass das festgesetzte Ordnungsgeld auf 500,00 € herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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