Landgericht Bonn, 2016-08-31, 1 O 205/16

1 O 205/16Kantonsgericht31.08.2016

Regest

Die Vorschriften der §§ 325 ff. HGB sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 1 O 205/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-08-31

Aktenzeichen: 1 O 205/16

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2016:0831.1O205.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilkammer des Landgerichts

Normen: §§ 325, 335, 335a HGB; § 3a UWG

Leitsätze

Die Vorschriften der §§ 325 ff. HGB sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG.

Tenor

Im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens wird der Verfügungsbeklagten bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an einem ihrer Geschäftsführer, aufgegeben, es zu unterlassen, ihrer Publizitätspflicht im elektronischen Bundesanzeiger nicht dadurch zu genügen, dass sie dort die gesetzlich vorgesehenen Informationen im Sinne des § 325 Abs. 1 HGB veröffentlicht bzw., sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für sie zutreffen, siehe § 326 Abs. 2 HGB, dort hinterlegt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.

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