27 KLs - 430 Js 794/15 - 4/15•Landgericht Bonn, 2016-03-07, 27 KLs - 430 Js 794/15 - 4/15
Landgericht Bonn, 2016-03-07, 27 KLs - 430 Js 794/15 - 4/15
27 KLs - 430 Js 794/15 - 4/15Kantonsgericht07.03.2016
Regest
1. zur Schadensfeststellung bei strafbarer Verletzung einer Gemeinschaftsmarke bzw. strafbarer Kennzeichenverletzung 2. zur Mittäterschaft bei strafbarer Verletzung einer Gemeinschaftsmarke bzw. strafbarer Kennzeichenverletzung im Falle der Einfuhr von Ware 3. zu den Voraussetzungen der Begehung einer Markenrechtsstraftat als Mitglied einer Bande (§ 143 Abs. 2 MarkenG)
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 27 KLs - 430 Js 794/15 - 4/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-03-07
Aktenzeichen: 27 KLs - 430 Js 794/15 - 4/15
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2016:0307.27KLS430JS794.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. große Strafkammer des Landgerichts
Normen: §§ 143, 143a MarkenG
Leitsätze
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zur Schadensfeststellung bei strafbarer Verletzung einer Gemeinschaftsmarke bzw. strafbarer Kennzeichenverletzung
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zur Mittäterschaft bei strafbarer Verletzung einer Gemeinschaftsmarke bzw. strafbarer Kennzeichenverletzung im Falle der Einfuhr von Ware
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zu den Voraussetzungen der Begehung einer Markenrechtsstraftat als Mitglied einer Bande (§ 143 Abs. 2 MarkenG)
Tenor
Der Angeklagte ist schuldig der gewerbsmäßigen strafbaren Verletzung einer Gemeinschaftsmarke in 32 Fällen, davon in drei Fällen in jeweils drei und in acht Fällen in jeweils zwei tateinheitlich verwirklichten Fällen, von diesen wiederum in drei Fällen in Tateinheit mit gewerbsmäßiger strafbarer Kennzeichenverletzung, sowie einer gewerbsmäßigen strafbaren Kennzeichenverletzung in einem weiteren Fall.
Er wird deswegen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren drei Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften
§§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, 143 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 1. Alt., 143a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 MarkenG, Art. 9 Abs. 1 S. 2 der VO (EG) Nr. 207/2009; §§ 25 Abs. 2, 52, 53 StGB
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