22 KLs 771 Js 82/15 21/15•Landgericht Bonn, 2015-12-18, 22 KLs 771 Js 82/15 21/15
Landgericht Bonn, 2015-12-18, 22 KLs 771 Js 82/15 21/15
22 KLs 771 Js 82/15 21/15Kantonsgericht18.12.2015
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 22 KLs 771 Js 82/15 21/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-12-18
Aktenzeichen: 22 KLs 771 Js 82/15 21/15
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2015:1218.22KLS771JS82.15.2.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. große Jugendkammer des Landgerichts Bonn -als Jugendkammer
Tenor
Der Angeklagte T5 ist des Diebstahls sowie des Betruges in zwei Fällen schuldig.
Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
1 Jahr 3 Monate
verurteilt.
Die Angeklagte K ist des Diebstahls in zwei Fällen, des Betruges sowie der Unterschlagung schuldig.
Sie wird deshalb unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts C2 vom 14.08.2014, Az.: ### Ds ###/14, vom 16.10.2014, Az.: ### Ds ###/14 und vom 19.12.2014, Az.: ### Ds ##/14, zu einer Einheitsjugendstrafe von
1 Jahr 6 Monate
verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte T5 trägt die Kosten seines Verfahrens. Im Übrigen wird von einer Auferlegung der Kosten und Auslagen des Verfahrens abgesehen.
Angewendete Vorschriften:
bezüglich des Angeklagten T5 :
§§ 263 Abs. 1, 242 Abs. 1, 53, 25 Abs. 2, StGB
bezüglich der Angeklagten K :
§§ 263 Abs. 1, 246 Abs. 1, 242 Abs. 1, 53, 25 Abs. 2 StGB, 105 ff. JGG
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