15 O 29/14•Landgericht Bonn, 2015-10-29, 15 O 29/14
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 15 O 29/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-10-29
Aktenzeichen: 15 O 29/14
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2015:1029.15O29.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilkammer des Landgerichts
Tenor
Die Zwangsvollstreckung aus dem Teilanerkenntnisurteil des LG Bonn vom 15.06.2011 in der berichtigten Fassung vom 27.06.2011, Az.: 15 O 109/11, sowie dem Beschluss des OLG Köln vom 30.09.2013, Az.: 15 W 37/13, in der berichtigten Fassung vom 17.10.2013 gegen die Klägerinnen zu 1) und 2) wird für unzulässig erklärt.
Der Beklagte wird verurteilt, die ihm erteilte Ausfertigung des vorgenannten Urteils des LG Bonn (Az: 15 O 109/11) sowie die vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses des OLG Köln vom 30.09.2013 (Az.: 15 W 37/13), jeweils berichtigt durch die Beschlüsse des LG Bonn vom 27.06.2011 bzw. des OLG Köln vom 17.10.2013 an die Klägerinnen herauszugeben.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.600 € vorläufig vollstreckbar.
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