Landgericht Bonn, 2015-10-26, 29 KLs 410 Js 511/10 01/14

29 KLs 410 Js 511/10 01/14Kantonsgericht26.10.2015

Regest

1. Die in § 15 Abs. 2 Satz 2 JVEG angeordnete Aufrundung der letzten bereits begonnenen Stunde ist bei mehrtägigen Hauptverhandlungen für jeden Hauptverhandlungstag gesondert vorzunehmen. 2. Teilzeitbeschäftigten Schöffen steht eine Entschädigung nach § 17 JVEG auch dann zu, wenn die Teilzeitbeschäftigung vorliegt, um sich die Haushaltsführung mit einer anderen Person ihres Haushaltes zu teilen. Die berufliche Stellung der anderen Person (Vollzeit-, Teilzeit- oder keine Beschäftigung) ist dafür unerheblich.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 29 KLs 410 Js 511/10 01/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-10-26

Aktenzeichen: 29 KLs 410 Js 511/10 01/14

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2015:1026.29KLS410JS511.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. große Strafkammer des Landgerichts

Normen: § 4 Abs. 3 Var. 2 JVEG,; § 4 Abs. 7 Satz 2 Var. 3 JVEG; §§ 15 Abs.2 Satz 2, 19 Abs. 2 Satz 2 JVEG, §§ 17 Satz 1, 21 Satz 1 JVEG

Leitsätze

  1. Die in § 15 Abs. 2 Satz 2 JVEG angeordnete Aufrundung der letzten bereits begonnenen Stunde ist bei mehrtägigen Hauptverhandlungen für jeden Hauptverhandlungstag gesondert vorzunehmen.

  2. Teilzeitbeschäftigten Schöffen steht eine Entschädigung nach § 17 JVEG auch dann zu, wenn die Teilzeitbeschäftigung vorliegt, um sich die Haushaltsführung mit einer anderen Person ihres Haushaltes zu teilen. Die berufliche Stellung der anderen Person (Vollzeit-, Teilzeit- oder keine Beschäftigung) ist dafür unerheblich.

Tenor

Die Gesamtentschädigung des ehrenamtlichen Richters T für seine bisherige Mitwirkung am hiesigen Verfahren bis zum 14.08.2015 wird für Zeitversäumnis nach §§ 15, 16 JVEG auf 1.080 € und für Nachteile bei der Haushaltsführung nach §§ 15, 17 JVEG auf 98 EUR

festgesetzt.

Im Übrigen wird der Antrag unter Aufrechterhaltung der darüber hinaus gehenden sonstigen Festsetzungen (zu Fahrtkosten, etc.) zurückgewiesen.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Das Festsetzungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

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