Landgericht Bonn, 2014-06-05, 6 S 173/13

6 S 173/13Kantonsgericht05.06.2014

Regest

Der Mieter ist grundsätzlich und in der Regel berechtigt, den Anspruch aus § 546 BGB bereits vor Vertragsende zu erfüllen mit der Folge des Eintritts des Annahmeverzugs bei Ablehnung der angebotenen Schlüsselübergabe.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 6 S 173/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-06-05

Aktenzeichen: 6 S 173/13

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2014:0605.6S173.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilkammer des Landgerichts

Normen: § 271 Abs. 2 BGB, § 546 BGB, § 546a BGB, § 293 BGB

Leitsätze

Der Mieter ist grundsätzlich und in der Regel berechtigt, den Anspruch aus § 546 BGB bereits vor Vertragsende zu erfüllen mit der Folge des Eintritts des Annahmeverzugs bei Ablehnung der angebotenen Schlüsselübergabe.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 20.11.2013 – 204 C 577/11 – abgeändert und folgendermaßen insgesamt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil vom 03.05.2013 – Amtsgericht Bonn, 204 C 577/12 – wird dahingehend aufrechterhalten, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an den Kläger 239,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird es aufgehoben, und die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Kläger zu 7/10 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 3/10.

Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz tragen der Kläger zu 85% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 15%.

Dieses Urteil sowie das Versäumnisurteil vom 03.05.2013 sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können jeweils die Vollstreckung der anderen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen hinsichtlich folgender Fragen:

Darf der Mieter gemäß § 271 Abs. 2 BGB bereits vor Mietvertragsende den Anspruch aus § 546 BGB erfüllen und in diesem Zusammenhang dem Vermieter die Schlüssel der Mietsache zur Übergabe anbieten, bzw. unter welchen Voraussetzungen ist dies zu bejahen?

Kommt der Vermieter, der die Annahme der vor Mietvertragsende vom Mieter zur Übergabe angebotenen Schlüssel der Mietsache verweigert, in Annahmeverzug gemäß §§ 293 ff. BGB mit der Folge, dass ihm jedenfalls für die Dauer des Annahmeverzugs ein Anspruch gegen den Mieter auf Vorenthaltungsentschädigung gemäß § 546a BGB nicht zusteht, bzw. unter welchen Voraussetzungen ist dies zu bejahen?

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.