23 Qs-8 Js 440/02-14/14•Landgericht Bonn, 2014-04-16, 23 Qs-8 Js 440/02-14/14
Landgericht Bonn, 2014-04-16, 23 Qs-8 Js 440/02-14/14
23 Qs-8 Js 440/02-14/14Kantonsgericht16.04.2014
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 23 Qs-8 Js 440/02-14/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-04-16
Aktenzeichen: 23 Qs-8 Js 440/02-14/14
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2014:0416.23QS8JS440.02.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. große Strafkammer des Landgerichts
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 10.02.2014 – 67 AR 9/12 BEW – wird auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 18.02.2014 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.
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