Landgericht Bonn, 2014-03-12, 6 T 50/14

6 T 50/14Kantonsgericht12.03.2014

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 6 T 50/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-03-12

Aktenzeichen: 6 T 50/14

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2014:0312.6T50.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer des Landgerichts

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung durch Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 10.02.2014 (204 C 66/14) wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert für die sofortige Beschwerde wird auf 5.880,00 € festgesetzt.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Festsetzung des Streitwertes in dem Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 10.02.2014 (204 C 66/14) wird zurückgewiesen.

Hinsichtlich der Streitwertbeschwerde ergeht die Entscheidung gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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