6 OH 13/13•Landgericht Bonn, 2014-02-14, 6 OH 13/13
Landgericht Bonn, 2014-02-14, 6 OH 13/13
6 OH 13/13Kantonsgericht14.02.2014
Regest
Der Geschäftswert einer Bauverpflichtung ist auf Basis eines Prozentsatzes des Kaufpreises gemäß § 30 Abs. 1 KostO zu schätzen, auch wenn der Kaufpreis dem Verkehrswert des Grundstücks entspricht.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 6 OH 13/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-02-14
Aktenzeichen: 6 OH 13/13
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2014:0214.6OH13.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilkammer des Landgerichts
Normen: §§ 20 Abs. 1, 30 Abs. 1 KostO
Leitsätze
Der Geschäftswert einer Bauverpflichtung ist auf Basis eines Prozentsatzes des Kaufpreises gemäß § 30 Abs. 1 KostO zu schätzen, auch wenn der Kaufpreis dem Verkehrswert des Grundstücks entspricht.
Tenor
Die Rechtmäßigkeit der Kostenrechnung der Notare Dr. T und I2 aus T2 Nr. S #######-RO in der Fassung vom 29.11.2013 wird festgestellt.
Die Kostenrechnung der Notare Dr. T und I2 aus T2 Nr. ##S####-RO in allen Fassungen, zuletzt vom 29.11.2013, wird aufgehoben.
Die Notare T und I2 aus T2 haben die Kostenrechnung Nr. ##S####-RO auf Basis eines Gesamtgeschäftswert i.H.v. 2.667.553,40 € neu zu erstellen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
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