Landgericht Bonn, 2014-01-24, 6 T 272/13

6 T 272/13Kantonsgericht24.01.2014

Regest

In der Regel steht dem Ersteher ein umfassendes Akteneinsichtsrecht gemäß § 299 Abs. 1 ZPO in die Zwangsverwaltungsakte zu.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 6 T 272/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-01-24

Aktenzeichen: 6 T 272/13

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2014:0124.6T272.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer des Landgerichts

Leitsätze

In der Regel steht dem Ersteher ein umfassendes Akteneinsichtsrecht gemäß § 299 Abs. 1 ZPO in die Zwangsverwaltungsakte zu.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 02.12.2013 – 042 L 12/13 – aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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