Landgericht Bonn, 2013-09-09, 25 Ns 555 Js 94/12 - 113/13

25 Ns 555 Js 94/12 - 113/13Kantonsgericht09.09.2013

Regest

Zur Strafbarkeit einer Diffamierung Dietrich Bonhoeffers als Landesverräter als Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener In den Schranken der grundgesetzlichen Meinungsfreiheit kommt das Grundprinzip der wehrhaften Demokratie „keine Freiheit für die Feinde der Freiheit“ zum Ausdruck. Es folgt nicht dem Ansatz des Ersten Zusatzartikels zur US-Verfassung (First Amendment) „the best weapon against speech is more speech“.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 25 Ns 555 Js 94/12 - 113/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-09-09

Aktenzeichen: 25 Ns 555 Js 94/12 - 113/13

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2013:0909.25NS555JS94.12.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. kleine Strafkammer des Landgerichts

Normen: §§ 189, 194 Abs. 2 Satz 2 StGB, Art. 5 GG

Leitsätze

Zur Strafbarkeit einer Diffamierung Dietrich Bonhoeffers als Landesverräter als Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener

In den Schranken der grundgesetzlichen Meinungsfreiheit kommt das Grundprinzip der wehrhaften Demokratie „keine Freiheit für die Feinde der Freiheit“ zum Ausdruck. Es folgt nicht dem Ansatz des Ersten Zusatzartikels zur US-Verfassung (First Amendment) „the best weapon against speech is more speech“.

Tenor

Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 15.01.2013, Az. 82 Cs 348/12, wird auf seine Kosten verworfen.

§§ 189, 194 Abs. 2 Satz 2 StGB

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