22 KLs 664 Js 400/13 17/13•Landgericht Bonn, 2013-09-04, 22 KLs 664 Js 400/13 17/13
Landgericht Bonn, 2013-09-04, 22 KLs 664 Js 400/13 17/13
22 KLs 664 Js 400/13 17/13Kantonsgericht04.09.2013
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 22 KLs 664 Js 400/13 17/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-09-04
Aktenzeichen: 22 KLs 664 Js 400/13 17/13
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2013:0904.22KLS664JS400.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. große Jugendkammer des Landgerichts
Tenor
Der Angeklagte wird wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und in weiterer Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
sechs Jahren und drei Monaten
verurteilt.
Als Härteausgleich für eine nicht mögliche Gesamtstrafenbildung mit der Einheitsjugendstrafe aus dem Urteil der Kammer vom 11.06.2013 – 22 KLs 3/13 – gelten
zwei Jahre und neun Monate
der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt.
Es wird davon abgesehen, den Verfall von Wertersatz wegen des aus dem Raub Erlangten in Höhe von 8.000 Euro abzüglich zur Schadenswiedergutmachung gezahlter 1.400 Euro anzuordnen, weil dem ein Anspruch des Geschädigten im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegensteht.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 25 Abs. 2, 46b Abs. 1 a.F., 49 Abs. 1, 52, 53 StGB
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