3 O 31/13•Landgericht Bonn, 2013-06-25, 3 O 31/13
Landgericht Bonn, 2013-06-25, 3 O 31/13
3 O 31/13Kantonsgericht25.06.2013
Regest
Auch nach der Umsetzung der Zahlungsverkehrsrichtlinie und Einführung des § 675u BGB haben die Grundsätze des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29.04.2008 – XI ZR 371/07, BGHZ 176, 234 ff.) über den Ausschluss der unmittelbaren Nichtleistungskondiktion gegen den Zahlungsempfänger im Falle der versehentlichen Zuvielüberweisung durch die Bank des Zahlers weiterhin Geltung.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 3 O 31/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-06-25
Aktenzeichen: 3 O 31/13
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2013:0625.3O31.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer des Landgerichts
Normen: BGB §§ 675 u, 812 Abs. 1
Leitsätze
Auch nach der Umsetzung der Zahlungsverkehrsrichtlinie und Einführung des § 675u BGB haben die Grundsätze des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29.04.2008 – XI ZR 371/07, BGHZ 176, 234 ff.) über den Ausschluss der unmittelbaren Nichtleistungskondiktion gegen den Zahlungsempfänger im Falle der versehentlichen Zuvielüberweisung durch die Bank des Zahlers weiterhin Geltung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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