37 T 730/12•Landgericht Bonn, 2013-03-15, 37 T 730/12
Landgericht Bonn, 2013-03-15, 37 T 730/12
37 T 730/12Kantonsgericht15.03.2013
Regest
Die Einreichung einer sogenannten "Nullbilanz" vor Ablauf der Nachfrist stellt die Erfüllung der Offenlegungsverpflichtung hinsichtlich der Bilanz dar.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 37 T 730/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-03-15
Aktenzeichen: 37 T 730/12
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2013:0315.37T730.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Normen: §§ 325, 335 HGB
Leitsätze
Die Einreichung einer sogenannten "Nullbilanz" vor Ablauf der Nachfrist stellt die Erfüllung der Offenlegungsverpflichtung hinsichtlich der Bilanz dar.
Tenor
Auf die Beschwerde vom 12.07.2012 wird die Ordnungsgeldentscheidung des Bundesamts für Justiz vom 27.06.2012 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde aufgehoben und wie folgt neu gefasst.
Das mit Verfügung des Bundesamts für Justiz vom 10.02.2012 angedrohte Ordnungsgeld wird in Höhe von 250,00 € gegen die Beschwerdeführerin festgesetzt.
Auf den Einspruch vom 06.03.2012 wird die Androhung des weiteren Ordnungsgeldes in Höhe von 5.000,00 € aufgehoben.
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