Landgericht Bonn, 2013-01-22, 10 O 179/12

10 O 179/12Kantonsgericht22.01.2013

Regest

An die Feststellung des Haftungstatbestandes im Haftpflichtprozess ist der Haftpflichtversicherer im Deckungsprozess auch nach neuem Recht und auch dann gebunden, wenn die Feststellung auf einem Geständnis des Versicherungsnehmers beruht, dessen Unrichtigkeit nicht erwiesen ist.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 10 O 179/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-01-22

Aktenzeichen: 10 O 179/12

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2013:0122.10O179.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Zivilkammer des Landgerichts

Normen: § 106 VVG

Leitsätze

An die Feststellung des Haftungstatbestandes im Haftpflichtprozess ist der Haftpflichtversicherer im Deckungsprozess auch nach neuem Recht und auch dann gebunden, wenn die Feststellung auf einem Geständnis des Versicherungsnehmers beruht, dessen Unrichtigkeit nicht erwiesen ist.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.135,83 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.3.2010 sowie weitere 225,86 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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