Landgericht Bonn, 2013-01-03, 14 O 165/12

14 O 165/12Kantonsgericht03.01.2013

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 14 O 165/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-01-03

Aktenzeichen: 14 O 165/12

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2013:0103.14O165.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts

Tenor

Die Antragsgegnerin wird verurteilt, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an dem gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen,

bei geschäftlichen Handlungen

Mitarbeiter der Klägerin unter Rufnummern mit der Kennung ####/$$$-xxxx anzurufen oder anrufen zu lassen oder sich zu einer solchen Nummer verbinden zu lassen, sofern der Anrufer wörtlich oder sinngemäß darauf verweist, er rufe von oder im Auftrag der Firma P an.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragsgegnerin.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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