25 Ns 100 Js 199/11 - 191/12•Landgericht Bonn, 2012-12-12, 25 Ns 100 Js 199/11 - 191/12
Landgericht Bonn, 2012-12-12, 25 Ns 100 Js 199/11 - 191/12
25 Ns 100 Js 199/11 - 191/12Kantonsgericht12.12.2012
Regest
Wer in Kenntnis seiner Epilepsie-Erkrankung und unmittelbar zurückliegender Anfälle erneut ein Fahrzeug führt und dann – im anfallsbedingten Zustand der Steuerungsunfähigkeit gem. § 20 StGB – einen Verkehrsunfall verursacht, macht sich bereits durch den Antritt der Fahrt zumindest wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs strafbar, weil er wegen körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 25 Ns 100 Js 199/11 - 191/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-12-12
Aktenzeichen: 25 Ns 100 Js 199/11 - 191/12
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2012:1212.25NS100JS199.11.1.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. kleine Strafkammer des Landgerichts
Normen: §§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 lit. b), Abs. 3 Nr. 2, 69, 69 a StGB
Leitsätze
Wer in Kenntnis seiner Epilepsie-Erkrankung und unmittelbar zurückliegender Anfälle erneut ein Fahrzeug führt und dann – im anfallsbedingten Zustand der Steuerungsunfähigkeit gem. § 20 StGB – einen Verkehrsunfall verursacht, macht sich bereits durch den Antritt der Fahrt zumindest wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs strafbar, weil er wegen körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen.
Tenor
Auf die Berufung der Angeklagten und unter Verwerfung der Berufung im Übrigen wird das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 07.08.2012, Aktenzeichen 28 Ds 34/12 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Angeklagte ist der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig.
Sie wird zu der
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40,00 Euro
verurteilt.
Ihr wird die Fahrerlaubnis entzogen. Ihr Führerschein wird eingezogen. Ihr darf für die
Dauer von fünf Monaten
keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Angeklagte mit der Maßgabe, dass die Gebühr für das Berufungsverfahren um 15 % reduziert wird. Die notwendigen Auslagen der Angeklagten im Berufungsverfahren trägt die Staatskasse zu 15 %.
§§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 lit. b), Abs. 3 Nr. 2, 69, 69 a StGB.
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