14 O 114/11•Landgericht Bonn, 2012-03-29, 14 O 114/11
Landgericht Bonn, 2012-03-29, 14 O 114/11
14 O 114/11Kantonsgericht29.03.2012
Regest
1. Zur Auslegung von AGB betreffend die Einbeziehung des Weltpostvertrages. 2. Verpflichtung zum Ersatz des eingegangenen Termines auch bei Nacherfüllung des Geschädigten.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 14 O 114/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-03-29
Aktenzeichen: 14 O 114/11
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2012:0329.14O114.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Normen: HGB § 425 Abs. 1, 2 , CMR Art. 17 Abs. 1, 29; BGB §§ 249, 252; AGB Deutsche Pos
Leitsätze
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Zur Auslegung von AGB betreffend die Einbeziehung des Weltpostvertrages.
-
Verpflichtung zum Ersatz des eingegangenen Termines auch bei Nacherfüllung des Geschädigten.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 7.174,89 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
auf den Betrag von € 483,45 seit dem 06.05.2011,
auf den Betrag von € 835,28 seit dem 13.08.2011,
auf den Betrag von € 549,58 seit dem 10.06.2011,
auf den Betrag von € 541,18 seit dem 11.06.2011,
auf den Betrag von € 536,13 seit dem 11.06.2011,
auf den Betrag von € 548,73 seit dem 04.07.2011,
auf den Betrag von € 675,63 seit dem 29.07.2011,
auf den Betrag von € 526,89 seit dem 18.08.2011,
auf den Betrag von € 1.789,03 seit dem 20.09.2011 und
auf den Betrag von € 688,99 seit dem 29.09.2011
zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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