35 T 1255/11•Landgericht Bonn, 2012-03-21, 35 T 1255/11
Landgericht Bonn, 2012-03-21, 35 T 1255/11
35 T 1255/11Kantonsgericht21.03.2012
Regest
Die Androhung ist bezüglich der Pflicht zur Einreichung des Bestätigungsvermerks unwirksam, wenn dieser zum Zeitpunkt der Erstellung der Androhungsverfügung noch nicht vorlag.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 35 T 1255/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-03-21
Aktenzeichen: 35 T 1255/11
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2012:0321.35T1255.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Normen: § 335 HGB, § 325 HGB
Leitsätze
Die Androhung ist bezüglich der Pflicht zur Einreichung des Bestätigungsvermerks unwirksam, wenn dieser zum Zeitpunkt der Erstellung der Androhungsverfügung noch nicht vorlag.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde wird die unter dem 25.10.2011 getroffene Ordnungsgeldentscheidung einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten und die Verwerfung des Einspruchs in der gleichen Entscheidung aufgehoben.
Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, werden der Staatskasse auferlegt.
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