Landgericht Bonn, 2011-12-28, 5 S 229/11

5 S 229/11Kantonsgericht28.12.2011

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 5 S 229/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-12-28

Aktenzeichen: 5 S 229/11

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2011:1228.5S229.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilkammer des Landgerichts

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 23.08.2011 (17 C 1282/10) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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