5 S 229/11•Landgericht Bonn, 2011-12-28, 5 S 229/11
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 5 S 229/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-12-28
Aktenzeichen: 5 S 229/11
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2011:1228.5S229.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilkammer des Landgerichts
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 23.08.2011 (17 C 1282/10) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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