8 S 174/11•Landgericht Bonn, 2011-12-01, 8 S 174/11
Landgericht Bonn, 2011-12-01, 8 S 174/11
8 S 174/11Kantonsgericht01.12.2011
Regest
§ 169 Abs. 2 S. 5 VVG findet keine Anwendung, wenn die Policen hinsichtlich der beim Abschluss eines Versicherungsvertrags anfallenden Kosten eine separate Kostenausgleichsvereinbarung treffen.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 8 S 174/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-12-01
Aktenzeichen: 8 S 174/11
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2011:1201.8S174.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer des LandgerichtsUrteil
Normen: § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F.; § 134 BGB; § 169 Abs. 5 S. 2 VVG
Leitsätze
§ 169 Abs. 2 S. 5 VVG findet keine Anwendung, wenn die Policen hinsichtlich der beim Abschluss eines Versicherungsvertrags anfallenden Kosten eine separate Kostenausgleichsvereinbarung treffen.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 10.06.2011 (109 C 224/10) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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