31 T 34/11•Landgericht Bonn, 2011-09-29, 31 T 34/11
Landgericht Bonn, 2011-09-29, 31 T 34/11
31 T 34/11Kantonsgericht29.09.2011
Regest
Eine Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass der Zustelller nach dem Vertretungsberechtigten fragt, falls er ihn nicht unmittelbar antrifft. Zum Umfang der Beweiskraft der Zustellungsurkunde.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 31 T 34/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-09-29
Aktenzeichen: 31 T 34/11
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2011:0929.31T34.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Normen: § 335 HGB, § 178 ZPO
Leitsätze
Eine Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass der Zustelller nach dem Vertretungsberechtigten fragt, falls er ihn nicht unmittelbar antrifft.
Zum Umfang der Beweiskraft der Zustellungsurkunde.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde wird die unter dem 07.12.2010 getroffene Ordnungsgeldentscheidung einschließlich der darin festgesetzten Zustellungsauslagen aufgehoben.
Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, werden der Staatskasse auferlegt.
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