Landgericht Bonn, 2011-09-29, 31 T 34/11

31 T 34/11Kantonsgericht29.09.2011

Regest

Eine Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass der Zustelller nach dem Vertretungsberechtigten fragt, falls er ihn nicht unmittelbar antrifft. Zum Umfang der Beweiskraft der Zustellungsurkunde.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 31 T 34/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-09-29

Aktenzeichen: 31 T 34/11

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2011:0929.31T34.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts

Normen: § 335 HGB, § 178 ZPO

Leitsätze

Eine Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass der Zustelller nach dem Vertretungsberechtigten fragt, falls er ihn nicht unmittelbar antrifft.

Zum Umfang der Beweiskraft der Zustellungsurkunde.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird die unter dem 07.12.2010 getroffene Ordnungsgeldentscheidung einschließlich der darin festgesetzten Zustellungsauslagen aufgehoben.

Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, werden der Staatskasse auferlegt.

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