10 O 40/11•Landgericht Bonn, 2011-09-16, 10 O 40/11
Landgericht Bonn, 2011-09-16, 10 O 40/11
10 O 40/11Kantonsgericht16.09.2011
Regest
Die regelmäßige Kontrolle und bei Bedarf Reinigung des Fußbodens der Obst- und Gemüseabteilung eines Supermarktes ca. alle 30 Minuten durch eine spezielle instruierte und überwachte Reinigungskraft reicht jedenfalls dann aus, wenn Marktmitarbeiter permanent vor Ort sind und zusätzlich den Boden kontrolieren und gegebenenfalls reinigen.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 10 O 40/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-09-16
Aktenzeichen: 10 O 40/11
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2011:0916.10O40.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Zivilkammer des Landgerichts
Normen: § 823 I BGB
Leitsätze
Die regelmäßige Kontrolle und bei Bedarf Reinigung des Fußbodens der Obst- und Gemüseabteilung eines Supermarktes ca. alle 30 Minuten durch eine spezielle instruierte und überwachte Reinigungskraft reicht jedenfalls dann aus, wenn Marktmitarbeiter permanent vor Ort sind und zusätzlich den Boden kontrolieren und gegebenenfalls reinigen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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