22 Qs-784 Js 148/11-47/11•Landgericht Bonn, 2011-06-03, 22 Qs-784 Js 148/11-47/11
Landgericht Bonn, 2011-06-03, 22 Qs-784 Js 148/11-47/11
22 Qs-784 Js 148/11-47/11Kantonsgericht03.06.2011
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 22 Qs-784 Js 148/11-47/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-06-03
Aktenzeichen: 22 Qs-784 Js 148/11-47/11
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2011:0603.22QS784JS148.11.4.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Jugendkammer des Landgerichts
Tenor
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 18.05.2011, Az: 59 Gs 11/11, wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Staatskasse auferlegt, ebenso die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen.
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