8 S 33/11•Landgericht Bonn, 2011-05-17, 8 S 33/11
Landgericht Bonn, 2011-05-17, 8 S 33/11
8 S 33/11Kantonsgericht17.05.2011
Regest
Zur Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 8 S 33/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-05-17
Aktenzeichen: 8 S 33/11
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2011:0517.8S33.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer des Landgerichts
Normen: § 256 Abs. 2 ZPO
Leitsätze
Zur Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage.
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 29.09.2010 – 118 C 101/10 – wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV.
Die Revision wird zugelassen.
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