Landgericht Bonn, 2011-03-21, 35 T 1620/10

35 T 1620/10Kantonsgericht21.03.2011

Regest

Zur Entscheidung anstehende Verfassungsbeschwerden rechtfertigen jedenfalls dann keine Aussetzung eines Beschwerdeverfahrens nach § 335 Abs. 4 HGB, wenn sich das für das Ordnungsgeldverfahren maßgebliche Verfahrensrecht noch nach dem FGG richtet. Die Offenlegungsplicht nach § 325 HGB und die Sanktion der Verletzung einer solchen Pflicht nach § 335 HGB sind nicht verfassungswidrig. Bei der offenlegungspflichtigen Gesellschaft verbleibt nach der Beauftragung eines Steuerberaters zumindest eine Überwachungspflicht.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 35 T 1620/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-03-21

Aktenzeichen: 35 T 1620/10

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2011:0321.35T1620.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts

Normen: HGB §§ 325, 335

Leitsätze

Zur Entscheidung anstehende Verfassungsbeschwerden rechtfertigen jedenfalls dann keine Aussetzung eines Beschwerdeverfahrens nach § 335 Abs. 4 HGB, wenn sich das für das Ordnungsgeldverfahren maßgebliche Verfahrensrecht noch nach dem FGG richtet.

Die Offenlegungsplicht nach § 325 HGB und die Sanktion der Verletzung einer solchen Pflicht nach § 335 HGB sind nicht verfassungswidrig.

Bei der offenlegungspflichtigen Gesellschaft verbleibt nach der Beauftragung eines Steuerberaters zumindest eine Überwachungspflicht.

Tenor

Die sofortige Beschwerde vom 23.08.2010 wird zurückgewiesen.

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