28 KLs 18/09 LG Bonn 920 Js 475/09 StA Bonn•Landgericht Bonn, 2009-11-24, 28 KLs 18/09 LG Bonn 920 Js 475/09 StA Bonn
Landgericht Bonn, 2009-11-24, 28 KLs 18/09 LG Bonn 920 Js 475/09 StA Bonn
28 KLs 18/09 LG Bonn 920 Js 475/09 StA BonnKantonsgericht24.11.2009
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 28 KLs 18/09 LG Bonn 920 Js 475/09 StA Bonn — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-11-24
Aktenzeichen: 28 KLs 18/09 LG Bonn 920 Js 475/09 StA Bonn
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2009:1124.28KLS18.09LG.BONN.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. große Strafkammer als Jugendschwurgericht
Tenor
Die Angeklagte ist schuldig des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, unerlaubtem Führen eines einer Schusswaffe gleichgestellten Gegenstandes und unerlaubtem Umgang mit Molotowcocktails.
Sie wird deshalb zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Die Zeit der familiengerichtlichen Unterbringung in den Landeskliniken wird auf die Vollstreckung der Jugendstrafe angerechnet.
Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 211, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 22, 23 Abs. 1, 52 StGB, 52 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2a WaffG, 1, 3, 17 JGG
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