Landgericht Bonn, 2009-11-20, 39 T 1252/09

39 T 1252/09Kantonsgericht20.11.2009

Regest

1. Die öffentlich-rechtliche Pflicht, laufende Jahresabschlüsse i. S. v. §§ 242 ff. HGB, zu erstellen und diese nach § 325 HGB offen zu legen, trifft auch die iin Liquidatin befindliche GmBH & Co. KG 2. Das für den Jahresabschluss innerhalb der Liquidation maßgebliche Geschäftsjahr bestimmt sich auch bei der GmBH & Co. KG mangels abweichender Beschlussfassung nciht nach dem Kalenderjahr, sondern nach dem mit dem Tag der Auflösung beginnenden Jahreszeitraum. 3. Die Offenlegungspflicht aus § 325 HGB bezieht sich, soweit ein Liquidationszeitraum betroffen ist, auf das jeweilige Liquidationsgeschäftsjahr.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 39 T 1252/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-11-20

Aktenzeichen: 39 T 1252/09

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2009:1120.39T1252.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Kammer für Handelssachen

Normen: § 154 HGB, 264a HGB, § 325 HGB, § 335 HGB, § 71 GmbHG

Leitsätze

  1. Die öffentlich-rechtliche Pflicht, laufende Jahresabschlüsse i. S. v. §§ 242 ff. HGB, zu erstellen und diese nach § 325 HGB offen zu legen, trifft auch die iin Liquidatin befindliche GmBH & Co. KG

  2. Das für den Jahresabschluss innerhalb der Liquidation maßgebliche Geschäftsjahr bestimmt sich auch bei der GmBH & Co. KG mangels abweichender Beschlussfassung nciht nach dem Kalenderjahr, sondern nach dem mit dem Tag der Auflösung beginnenden Jahreszeitraum.

  3. Die Offenlegungspflicht aus § 325 HGB bezieht sich, soweit ein Liquidationszeitraum betroffen ist, auf das jeweilige Liquidationsgeschäftsjahr.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird die unter dem 21.08.2009 getroffene Ordnungsgeldentscheidung einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten und die Verwerfung des Einspruchs in der gleichen Entscheidung aufgehoben.

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