Landgericht Bonn, 2009-11-13, 30 T 1279/09

30 T 1279/09Kantonsgericht13.11.2009

Regest

1. Tritt einer Personengesellschaft nach § 264a HGB eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter bei, enthällt rückwirkend die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB ( Anschluss an LG Osnabrück, GmbHR 2005, 1618). 2. Ein Ordnungsgeld wegen Verletzung der Offenlegungsplicht nach § 335 Abs. 3 Satz 4 HGB ist dennoch festzusetzen, wenn der Beitritt erst nach Ablauf einer nach § 335 Abs.3 Satz 1 HGB gesetzten Nachfrist zur Offenlegung erfolgt ( Vergleich mit BVerfG, NJW 2009, 2588).

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 30 T 1279/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-11-13

Aktenzeichen: 30 T 1279/09

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2009:1113.30T1279.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts

Normen: §§ 264a, 325,335 HGB

Leitsätze

  1. Tritt einer Personengesellschaft nach § 264a HGB eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter bei, enthällt rückwirkend die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB ( Anschluss an LG Osnabrück, GmbHR 2005, 1618).

  2. Ein Ordnungsgeld wegen Verletzung der Offenlegungsplicht nach § 335 Abs. 3 Satz 4 HGB ist dennoch festzusetzen, wenn der Beitritt erst nach Ablauf einer nach § 335 Abs.3 Satz 1 HGB gesetzten Nachfrist zur Offenlegung erfolgt ( Vergleich mit BVerfG, NJW 2009, 2588).

Tenor

Die sofortige Beschwerde vom 08.09.2009 wird zurückgewiesen.

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