Landgericht Bonn, 2009-11-03, 6 T 300/09

6 T 300/09Kantonsgericht03.11.2009

Regest

Die Zweitschuldnerhaftung des Antragstellers für Auslagen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 GKG gilt auch im Falle der Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 6 T 300/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-11-03

Aktenzeichen: 6 T 300/09

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2009:1103.6T300.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer des Landgerichts

Normen: §§ 23 Abs. 1 Satz 2 GKG, 26 InsO

Leitsätze

Die Zweitschuldnerhaftung des Antragstellers für Auslagen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 GKG gilt auch im Falle der Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse.

Tenor

Die Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 18.08.2009, 98 IN 190/08, wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

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