6 T 300/09•Landgericht Bonn, 2009-11-03, 6 T 300/09
Landgericht Bonn, 2009-11-03, 6 T 300/09
6 T 300/09Kantonsgericht03.11.2009
Regest
Die Zweitschuldnerhaftung des Antragstellers für Auslagen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 GKG gilt auch im Falle der Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 6 T 300/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-11-03
Aktenzeichen: 6 T 300/09
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2009:1103.6T300.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilkammer des Landgerichts
Normen: §§ 23 Abs. 1 Satz 2 GKG, 26 InsO
Leitsätze
Die Zweitschuldnerhaftung des Antragstellers für Auslagen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 GKG gilt auch im Falle der Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse.
Tenor
Die Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 18.08.2009, 98 IN 190/08, wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
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