Landgericht Bonn, 2009-10-27, 8 S 93/09

8 S 93/09Kantonsgericht27.10.2009

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 8 S 93/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-10-27

Aktenzeichen: 8 S 93/09

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2009:1027.8S93.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilkammer des Landgerichts

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 25.03.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Siegburg – 116 C 12/09 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.217,37 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2009 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Rußpartikelfilters des Herstellers L (Type-B , ABE-NR. #### ??##; mit der Aufschrift: ?? ####, ########, ? ### ### ####).

2.) Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 186,24 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2009 zu zahlen.

3.) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 16 % und der Beklagte 84 %..

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Die Kosten der Nebenintervention trägt die Streithelferin selbst.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

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