6 S 119/09•Landgericht Bonn, 2009-10-08, 6 S 119/09
Landgericht Bonn, 2009-10-08, 6 S 119/09
6 S 119/09Kantonsgericht08.10.2009
Regest
Der Mieter kann im laufenden Mietverhältnis nicht die Rückzahlung sämtlicher Nebenkostenvorauszahlungen verlangen, wenn der Vermieter zwar abgerechnet hat, aber keine zumutbare Einsichtnahme in die Belege ermöglicht.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 6 S 119/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-10-08
Aktenzeichen: 6 S 119/09
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2009:1008.6S119.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilkammer des Landgerichts
Normen: §§ 535, 556 BGB
Leitsätze
Der Mieter kann im laufenden Mietverhältnis nicht die Rückzahlung sämtlicher Nebenkostenvorauszahlungen verlangen, wenn der Vermieter zwar abgerechnet hat, aber keine zumutbare Einsichtnahme in die Belege ermöglicht.
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 05.06.2009 – 10 C 591/08 – wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.