Landgericht Bonn, 2009-09-08, 6 T 84/09

6 T 84/09Kantonsgericht08.09.2009

Regest

Zur Frage der offenbaren Unrichtigkeit von Rubrumsfehlern bei Evidenz für die Parteien.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 6 T 84/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-09-08

Aktenzeichen: 6 T 84/09

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2009:0908.6T84.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer des Landgerichts

Normen: § 319 ZPO

Leitsätze

Zur Frage der offenbaren Unrichtigkeit von Rubrumsfehlern bei Evidenz für die Parteien.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 30.03.2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 18.03.2009 -06-2592249-05-N-, durch den die Parteibezeichnungen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin im Mahnverfahren jeweils um den Zusatz „GmbH“ ergänzt worden sind, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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