Landgericht Bonn, 2009-07-21, 6 T 210/09 und 6 T 211/09

6 T 210/09 und 6 T 211/09Kantonsgericht21.07.2009

Regest

Nach Sinn und Zweck von § 99 InsO muss die Begründung der Postsperre folgende Elemente enthalten: 1. die Anhaltspunkte dafür, dass die Anordnung einer Postsperre erforderlich ist, um etwaige Gläubigerbenachteiligungen aufzuklären oder zu verhindern, 2. Ausführungen dazu, warum anderweitige Ermittlungsmöglichkeiten im konkreten Fall nach Lage der Dinge wohl keinen hinreichenden Erfolg versprechen, und 3. für den Fall, das das Gericht ausnahmsweise von der vorherigen Anhörung des Schuldners absieht: die Mitteilung der Gründe, warum das Gericht annehmen muss, dass die vorherige Anhörung des Schuldners den Zweck der Postsperre gefährdet. Die nach § 99 Abs. 1 Satz 1 und 3 InsO erforderliche Begründung der Anordnung der Postsperre und des Verzichts auf die Anhörung des Schuldners kann nicht durch das mit einer sofortigen Beschwerde nach § 99 Abs. 3 InsO befasste Landgericht nachgeholt werden.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 6 T 210/09 und 6 T 211/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-07-21

Aktenzeichen: 6 T 210/09 und 6 T 211/09

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2009:0721.6T210.09UND6T211.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer des Landgerichts

Normen: § 99 InsO

Leitsätze

Nach Sinn und Zweck von § 99 InsO muss die Begründung der Postsperre folgende Elemente enthalten:

  1. die Anhaltspunkte dafür, dass die Anordnung einer Postsperre erforderlich ist, um etwaige Gläubigerbenachteiligungen aufzuklären oder zu verhindern,

  2. Ausführungen dazu, warum anderweitige Ermittlungsmöglichkeiten im konkreten Fall nach Lage der Dinge wohl keinen hinreichenden Erfolg versprechen, und

  3. für den Fall, das das Gericht ausnahmsweise von der vorherigen Anhörung des Schuldners absieht: die Mitteilung der Gründe, warum das Gericht annehmen muss, dass die vorherige Anhörung des Schuldners den Zweck der Postsperre gefährdet.

Die nach § 99 Abs. 1 Satz 1 und 3 InsO erforderliche Begründung der Anordnung der Postsperre und des Verzichts auf die Anhörung des Schuldners kann nicht durch das mit einer sofortigen Beschwerde nach § 99 Abs. 3 InsO befasste Landgericht nachgeholt werden.

Tenor

Auf die sofortigen Beschwerden des Schuldners werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Bonn vom 15.04. und 14.05.2009, 97 IN 250/08, aufgehoben.

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