30 T 977/09•Landgericht Bonn, 2009-07-15, 30 T 977/09
Landgericht Bonn, 2009-07-15, 30 T 977/09
30 T 977/09Kantonsgericht15.07.2009
Regest
1. Ein nach § 325 Abs. 2 HGB erforderlicher Veröffentlichungsauftrag an den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers kann auch konkludent durch kommentarlose Übersendung der Jahresabschlussunterlgen erteilt werden, wenn der Absender einschließlich Rechnungsanschrift ersichtlich ist. 2. Aufgrund der Pflicht zur Veranlassung der Bekanntmachung nach § .325 Abs. 2 HGB kann sich bis zur tatsächlichen Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger eine Pflicht zur wiederholten Offenlegung ergeben, falls die Veröffentlichung eingereichter Unterlagen aus irgendwelchen Gründen nicht erfolgen kann.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 30 T 977/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-07-15
Aktenzeichen: 30 T 977/09
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2009:0715.30T977.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Kammer für Handelssachen
Normen: § 325 HGB, § 335 HGB
Leitsätze
Ein nach § 325 Abs. 2 HGB erforderlicher Veröffentlichungsauftrag an den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers kann auch konkludent durch kommentarlose Übersendung der Jahresabschlussunterlgen erteilt werden, wenn der Absender einschließlich Rechnungsanschrift ersichtlich ist.
Aufgrund der Pflicht zur Veranlassung der Bekanntmachung nach § .325 Abs. 2 HGB kann sich bis zur tatsächlichen Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger eine Pflicht zur wiederholten Offenlegung ergeben, falls die Veröffentlichung eingereichter Unterlagen aus irgendwelchen Gründen nicht erfolgen kann.
Tenor
Die sofortige Beschwerde gegen die Ordnungsgeldentscheidung vom 02.06.2009 wird zurückgewiesen.
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