Landgericht Bonn, 2009-07-15, 30 T 977/09

30 T 977/09Kantonsgericht15.07.2009

Regest

1. Ein nach § 325 Abs. 2 HGB erforderlicher Veröffentlichungsauftrag an den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers kann auch konkludent durch kommentarlose Übersendung der Jahresabschlussunterlgen erteilt werden, wenn der Absender einschließlich Rechnungsanschrift ersichtlich ist. 2. Aufgrund der Pflicht zur Veranlassung der Bekanntmachung nach § .325 Abs. 2 HGB kann sich bis zur tatsächlichen Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger eine Pflicht zur wiederholten Offenlegung ergeben, falls die Veröffentlichung eingereichter Unterlagen aus irgendwelchen Gründen nicht erfolgen kann.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 30 T 977/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-07-15

Aktenzeichen: 30 T 977/09

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2009:0715.30T977.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Kammer für Handelssachen

Normen: § 325 HGB, § 335 HGB

Leitsätze

Ein nach § 325 Abs. 2 HGB erforderlicher Veröffentlichungsauftrag an den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers kann auch konkludent durch kommentarlose Übersendung der Jahresabschlussunterlgen erteilt werden, wenn der Absender einschließlich Rechnungsanschrift ersichtlich ist.

Aufgrund der Pflicht zur Veranlassung der Bekanntmachung nach § .325 Abs. 2 HGB kann sich bis zur tatsächlichen Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger eine Pflicht zur wiederholten Offenlegung ergeben, falls die Veröffentlichung eingereichter Unterlagen aus irgendwelchen Gründen nicht erfolgen kann.

Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen die Ordnungsgeldentscheidung vom 02.06.2009 wird zurückgewiesen.

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