Landgericht Bonn, 2009-07-01, 6 S 36/09

6 S 36/09Kantonsgericht01.07.2009

Regest

Hinsichtlich der mit einer Räumungs- und Herausgabeklage verbundenen Klage auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung bis zur Räumung und Herausgabe der Wohnung entspricht der Streitwert nach § 3 ZPO unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Dauer von der Einreichung einer Räumungs- und Herausgabeklage bis zur tatsächlichen Räumung und Herausgabe im hiesigen Landgerichtsbezirk regelmäßig dem neunfachen Monatsbetrag der geltend gemachten Nutzungsentschädigung; § 9 ZPO und § 41 GKG sind insoweit für die Wertfestsetzung unanwendbar.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 6 S 36/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-07-01

Aktenzeichen: 6 S 36/09

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2009:0701.6S36.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Normen: § 3 ZPO, § 9 ZPO, § 41 GKG

Leitsätze

Hinsichtlich der mit einer Räumungs- und Herausgabeklage verbundenen Klage auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung bis zur Räumung und Herausgabe der Wohnung entspricht der Streitwert nach § 3 ZPO unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Dauer von der Einreichung einer Räumungs- und Herausgabeklage bis zur tatsächlichen Räumung und Herausgabe im hiesigen Landgerichtsbezirk regelmäßig dem neunfachen Monatsbetrag der geltend gemachten Nutzungsentschädigung; § 9 ZPO und § 41 GKG sind insoweit für die Wertfestsetzung unanwendbar.

Tenor

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 35.868,09 Euro festgesetzt.

Der Streitwert für das Klageverfahren wird unter teilweiser Abänderung des Streitwertbeschlusses des Amtsgerichts Siegburg vom 27.02.2009, 118 C 40/08, auf 28.180,56 Euro festgesetzt.

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