38 T 42/08•Landgericht Bonn, 2009-06-16, 38 T 42/08
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 38 T 42/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-06-16
Aktenzeichen: 38 T 42/08
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2009:0616.38T42.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1. wird als unzulässig verworfen.
Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 2. wird die unter dem 25.07.2008 getroffene Ordnungsgeldentscheidung einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten aufgehoben
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