Landgericht Bonn, 2009-05-29, 39 T 104/09

39 T 104/09Kantonsgericht29.05.2009

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 39 T 104/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-05-29

Aktenzeichen: 39 T 104/09

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2009:0529.39T104.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Kammer für Handelssachen

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird die unter dem 30.09.2008 getroffene Ordnungsgeldentscheidung einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten und die Verwerfung des Einspruchs in der gleichen Entscheidung aufgehoben.

Die außergerichtliche Kosten der Beschwerdeführerin, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, werden der Staatskasse auferlegt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.