14 O 1/09•Landgericht Bonn, 2009-05-08, 14 O 1/09
Landgericht Bonn, 2009-05-08, 14 O 1/09
14 O 1/09Kantonsgericht08.05.2009
Regest
Keine Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen für Vollstreckungsabwehrklageen, die sich gegen die Zuständigkeit der Vollstreckung aus vollstreckbaren Urkunden richten ( gegen LG Stendal MDR 2005, 1423, auch bei juris)
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 14 O 1/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-05-08
Aktenzeichen: 14 O 1/09
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2009:0508.14O1.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kammer für Handelssachen
Normen: §§ 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG; 767, 795, 797 ZPO
Leitsätze
Keine Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen für Vollstreckungsabwehrklageen, die sich gegen die Zuständigkeit der Vollstreckung aus vollstreckbaren Urkunden richten ( gegen LG Stendal MDR 2005, 1423, auch bei juris)
Tenor
Das Landgericht Bonn – Kammer für Handelssachen – erklärt sich für unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag der Beklagten, mit Zustimmung der Klägerin, an das funktionell (sachlich) zuständige Landgericht Bonn – Zivilkammer -, § 97 Abs. 1, 2 GVG.
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