Landgericht Bonn, 2009-04-03, 6 T 101/08

6 T 101/08Kantonsgericht03.04.2009

Regest

1. Der Pfändungsschutz nach § 851c ZPO gilt nicht für Berufssoldaten. 2. Der Pfändungsschutz nach § 851c ZPO gilt nicht für die laufenden Beiträge in der Ansparphase

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 6 T 101/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-04-03

Aktenzeichen: 6 T 101/08

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2009:0403.6T101.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Normen: § 851c ZPO

Leitsätze

  1. Der Pfändungsschutz nach § 851c ZPO gilt nicht für Berufssoldaten.

  2. Der Pfändungsschutz nach § 851c ZPO gilt nicht für die laufenden Beiträge in der Ansparphase

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

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