6 T 321/08•Landgericht Bonn, 2009-04-02, 6 T 321/08
Landgericht Bonn, 2009-04-02, 6 T 321/08
6 T 321/08Kantonsgericht02.04.2009
Regest
Zur Berechnung der Erhöhung der Pfändungsfreigrenze wegen durch ein besonderes Bedürfnis aus beruflichen Gründen bestehender Fahrkosten.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 6 T 321/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-04-02
Aktenzeichen: 6 T 321/08
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2009:0402.6T321.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Normen: § 850 f Abs. 1 Buchstabe b ) ZPO
Leitsätze
Zur Berechnung der Erhöhung der Pfändungsfreigrenze wegen durch ein besonderes Bedürfnis aus beruflichen Gründen bestehender Fahrkosten.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 11.11.2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 05.11.2008 –98 IK 37/08-, durch den der Antrag der Schuldnerin auf Erhöhung des unpfändbaren Betrages zurückgewiesen worden ist, wird der angefochtene Beschluss unter Zurückweisung der weitergehenden sofortigen Beschwerde teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Von dem pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens der Schuldnerin ist ihr ein monatlicher Betrag von 45,- € zu belassen, solange sie unter ihrer jetzigen Anschrift wohnhaft ist und bei der Firma N GmbH, D 35, ####1 C arbeitet.
Die Gebühr gemäß Nr. 2121 KV-GKG wird auf die Hälfte ermäßigt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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