6 T 228/04•Landgericht Bonn, 2009-03-27, 6 T 228/04
Landgericht Bonn, 2009-03-27, 6 T 228/04
6 T 228/04Kantonsgericht27.03.2009
Regest
1. Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf ein diplomatisch genutztes Grundstück ohne Zustimmung des fremden Staates ist eine völkerrechtlich unzulässige Maßnahme der Zwangsvollstreckung, für die gem. Art. 25 GG keine deutsche Gerichtsbarkeit besteht. 2. Zu den Voraussetzungen der Feststellung, ob ein Grundstück hoheitlich genutzt wird 3. Zum Verzicht auf den Schutz der Immunität in den Anleihebedingungen einer Inhaberschuldverschreibung.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 6 T 228/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-03-27
Aktenzeichen: 6 T 228/04
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2009:0327.6T228.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Normen: Art. 25 GG, §§ 866, 867 ZPO
Leitsätze
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Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf ein diplomatisch genutztes Grundstück ohne Zustimmung des fremden Staates ist eine völkerrechtlich unzulässige Maßnahme der Zwangsvollstreckung, für die gem. Art. 25 GG keine deutsche Gerichtsbarkeit besteht.
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Zu den Voraussetzungen der Feststellung, ob ein Grundstück hoheitlich genutzt wird
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Zum Verzicht auf den Schutz der Immunität in den Anleihebedingungen einer Inhaberschuldverschreibung.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die einstweilige Anordnung des Landgerichts Bonn vom 22.02.2005 – 6 T 228/04 – wird aufgehoben.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdegegnerin.
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